Kosten des THW-Einsatzes
Die Verordnung über die Durchführung und Abrechnung von Hilfeleistungen des Technischen Hilfswerks (THW-Abrechnungsverordnung – THW-AbrV) bestimmt grundsätzlich die zuständige Behörde als Adressaten der Rechnung.
Sie nennt aber so breit gefasste Ausnahmetatbestände, dass bei den meisten gängigen Einsatzkonstellationen andere Kostenträger als der Anforderer zahlungspflichtig werden.
Seit dem 01.05.2020 verzichtet das THW auf die Erstattung der Kosten bei Einsätzen im Rahmen der Amtshilfe, wenn sonst die Gefahrenabwehrbehörde auf den Kosten sitzen bleiben würde. Dies liegt beispielsweise bei Verkehrsunfällen, Brandeinsätzen und technischen Hilfeleistungen vor.